Schiessordnung

1. Allgemeines:

Schießen darf jedes Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines Schießloses ist. Die Schießlose werden während einer Marschpause ausgegeben.

Den Anweisungen des Schießwartes/der Schießwärtin und der Aufsicht führenden Vorstandsmitglieder ist Folge zu leisten. Diese gewähren einen ordnungsgemäßen Schießbetrieb und führen das Schießbuch. Angetrunkenen Personen ist das Schießen zu verbieten.

2. Insignien:

Als Preise werden ausgeschossen:

– Krone ausgezeichnet mit einem Orden – Zepter ausgezeichnet mit einem Orden – Reichsapfel ausgezeichnet mit einem Orden – Bierfass ausgezeichnet mit 20 Wertmarken

Eine Insignie gilt als errungen, wenn sie restlos von der Vogelstange abgeschossen wurde. In Zweifelsfällen entscheidet eine*r der Vorsitzenden auf Vorschlag des Schießwartes/der Schießwärtin.

3. Ablauf:

Jede schießende Person erhält einen Schuss. Geschossen wird in der Reihenfolge der Schießlose. Die Losnummern werden aufgerufen. Nicht belegte Losnummern werden übersprungen und können von den Inhaber*innen nachgeschossen werden. Nachdem alle Insignien abgeschossen sind, kann von dieser Reihenfolge abgesehen werden. Wer eine Insignie abgeschossen hat, tritt zurück und darf erst wieder mitschießen, wenn alle Insignien abgeschossen sind.

4. Königsschießen:

Nach einer angemessenen Schießpause beginnt das „Königsschießen“. Zum Königsschießen sind alle Bewerber*innen zugelassen, die Vereinsmitglied sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Bewerber*innen haben sich vor Beginn des „Königsschießens“ bei den Aufsicht führenden Vorstandsmitgliedern zu melden und in eine Liste einzutragen. Die Reihenfolge der Eintragungen bestimmt die Schießfolge. Jede*r Bewerber*in erhält einen Schuss, der nicht übertragbar ist. König*in ist, wer den Rest des Vogels aus dem Kugelfang schießt. 

 5. Weitere Verfahrensweise:

Die/Der König*in hat nach dem Schießen dem/der Vereinsadjutanten/Vereinsadjutantin die Personen ihrer/seiner Wahl zu benennen, die seinen Hofstaat bilden. Auf Verlangen der Vorsitzenden kann dies – aus besonderen Gründen – bereits bei der Eintragung zum Königsschießen gefordert werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei gegebenem Anlass eine*n Bewerber*in vom Königsschießen ausschließen. Hierüber entscheidet er mit einfacher Mehrheit. 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 21.01.2023 

Schützengesellschaft Berge 1894 e. V.