SATZUNG

Satzung der Schützengesellschaft Berge 1894 e.V.

 § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Berge 1894 e.V. und hat seinen Sitz in 59069 Hamm.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient insbesondere der Pflege und Förderung des sportlichen Schießens mit Luftgewehr, Zimmerstutzen, Luftpistole und Flinten, sowie der Abhaltung sportlicher und historischer Schießveranstaltungen und der Wahrung sportlicher Interessen seiner Mitglieder. In diesem Rahmen fördert er insbesondere die Jugendarbeit.

Darüber hinaus ist der Verein im vorgenannten Rahmen auf dem Gebiet der Brauchtumspflege und der Förderung des Heimatgedankens tätig.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der AO (Abgabenordnung). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Eventuell abweichende Regelungen des Gesetzgebers haben Vorrang!

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsversammlung. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht 3Monate vor dem Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ende des laufenden Jahres eine schriftliche Kündigung eingegangen ist.
  3. durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, von allen Veranstaltungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 7 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Eine Aufnahmegebühr kann vom Vorstand festgelegt werden.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Einnahmen, die durch die Bewirtung des Vereinsheimes erzielt werden, dienen in erster Linie dazu, die anfallenden Betriebskosten für das Vereinsheim zu decken und Rücklagen zweckgebunden für das Vereinsheim zu bilden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke genutzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1: Der Vorstand

2: Der Vereinsausschuss (erweiterter Vorstand)

3: Die Mitgliederversammlung

zu 1.:

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.

Aus dem Vereinsausschuss werden die Vertreter gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren wie folgt gewählt:

Wahlturnus 1: 1. Vorsitzender, 1. Kassierer

Wahlturnus 2: 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer

In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Zu 2.;

Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und Beisitzern. Obligatorische Beisitzer sind jeweils 2 Vertreter der Abteilungen. Die weiteren Beisitzer werden für die Dauer 1 Jahres durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie können am Block gewählt werden,

wenn nicht für einzelne Mitglieder durch den Vorstand oder mindestens 10 Mitglieder der Mitgliederversammlung eine Einzelabstimmung gefordert wird. Die Anzahl der weiteren Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entsprechende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3.:

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat rechtzeitig zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte
  1. des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. des Kassierers über die Jahresrechnung einschl. der Abteilungen
  3. der Rechnungsprüfer
  4. der Abteilungen
  1. Entlastung des Vorstandes
  2. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. Wahlturnus und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
  3. Anträge
  4. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung, die 3 Monate vorher beim Vorsitzenden einzureichen ist, ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung drei nach Möglichkeit mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand das Verlangen stellen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Entschließen sich mindestens sieben Mitglieder, den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

Hamm, den 17.10.1999